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Lebensereignisse

Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über einzelne Lebensereignisse.

Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. In diesem Alter sind gemäss Reglement die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Voraussetzung für eine Aufnahme ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein befristetes für mehr als drei Monate sowie einen Lohn von mindestens CHF 22’050 (Stand 01.01.2023).

Wenn Sie aufgrund Ihrer früheren Tätigkeit in der beruflichen Vorsorge versichert waren, haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben. Gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ist die Freizügigkeitsleistung auf die Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank zu übertragen. Falls Sie Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti besitzen, sind diese ebenfalls an uns zu übertragen.

Die Angaben zur Überweisung der Gelder werden Ihnen vom Arbeitgeber zugestellt bzw. können wie folgt Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden: Zahlungsinstruktionen

Durch die Heirat ist Ihr Partner besser geschützt. So hat er etwa bei Ihrem Tod Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Zudem bewirkt die Heirat ein Mitbestimmungsrecht des Partners bei Kapitalauszahlungen. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung, Kapitalauszahlungen bei der Pensionierung oder eine Barauszahlung können wir nur noch bei Einwilligung des Ehegatten vornehmen. Im Falle einer Scheidung erhält jeder Ehegatte die Hälfte des während der Ehe erworbenen Alterssparkapitals des anderen. Eine Änderung des Zivilstands muss in MyHR vorgenommen werden.

Falls Sie nicht verheiratet sind, jedoch eine eheänliche Lebensgemeinschaft führen, hat Ihr Partner im Todesfall Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, sofern Sie den Begünstigungswunsch zu Lebzeiten in Form eines schriftlichen Gesuches bei der Pensionskasse angemeldet haben ( externer Link öffnet neue Seite Formular Begünstigtenerklärung (106,5 KB) ) und die Bedingungen gemäss Art. 30, Abs. 7 erfüllt sind. Ein allfälliges Todesfallkapital wird dem Lebenspartner bzw. Personen, welche durch Sie massgeblich unterstützt wurden, ebenfalls nur dann ausbezahlt, wenn der Begünstigungswunsch zu Lebzeiten in Form eines schriftlichen Gesuches bei der Pensionskasse angemeldet wurde (Art. 33, Abs. 3).

Im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge können Versicherte bis zum Referenzalter zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum Mittel aus der Pensionskasse vorbeziehen oder zurückzahlen, bzw. verpfänden.

Ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder eine Verpfändung sind möglich bei:

  • Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
  • Wert vermehrenden und/oder Wert erhaltenden Investitionen am Wohneigentum
  • Amortisation von Hypothekardarlehen
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften

Voraussetzung für den WEF-Vorbezug oder die Verpfändung ist der Eigenbedarf. Dieser ist gegeben, wenn Sie das Wohneigentum selbst an Ihrem Wohnort oder an Ihrem gewohnheits- oder regelmässigen Aufenthaltsort (im In- oder Ausland) nutzen. Ein WEF-Vorbezug oder eine Verpfändung sind somit nicht zulässig bei:

  • Ferienwohnungen
  • Zweitwohnungen
  • Kauf von Bauland
  • Bezahlung von Hypothekarzinsen
  • Bezahlung der durch den Vorbezug anfallenden Steuern
  • Bezahlung von Reservationsbeträge

Eigentumsverhältnisse für die Wohneigentumsförderung sind als Alleineigentum, Miteigentum (Stockwerkeigentum) oder Gesamteigentum (mit dem Ehegatten) zugelassen.

 

Vorbezug

Sie können bis zum Referenzalter alle fünf Jahre einen Betrag zur Finanzierung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Bei verheirateten versicherten Personen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des/der Partners/-in vorzulegen. Die Unterschrift ist vor Auszahlung des Betrags auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen.

Der Vorbezug darf:

  • bis zum Alter 50 nicht höher sein als die Austrittsleistung
  • nach Alter 50 nicht höher als die Austrittsleistung auf welche der Versicherte im Alter 50 Anspruch gehabt hätte oder die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung

Die Auszahlung des Vorbezugs erfolgt innerhalb von 6 Monaten seit dem Begehren.

Wenn Sie Guthaben aus der Pensionskasse vorbeziehen, gilt folgende Reihenfolge:

  1. Guthaben auf dem Zusatzkontos
  2. Guthaben auf dem Kapitalkonto im Kapitalplan
  3. Sparguthaben im Rentenplan

Bei einer Rückzahlung wird in umgekehrter Reihenfolge verfahren.

Konsequenzen des Vorbezugs:

  • Ein Vorbezug reduziert die Altersleistungen
  • Eintragungspflicht ins Grundbuchamt
  • Bei Veräusserung des Wohneigentums gilt die Rückzahlungspflicht
  • Der Bezug muss versteuert werden
  • Bei Rückzahlung kann die bezahlte Steuer zurückgefordert werden (ohne Zins)
  • Bevor steuerbegünstigte Einkäufe in die Pensionskasse getätigt werden können, müssen Vorbezüge vollständig zurückbezahlt sein.

Das notwendige Antragsformular für den Vorbezug WEF finden Sie externer Link öffnet neue Seite hier (120,2 KB) .

 

Verpfändung

Die Verpfändung der Vorsorgegelder dient bei Erwerb von Wohneigentum als Sicherheit zugunsten der Bank. Im Gegensatz zum Vorbezug verbleiben die Gelder in der Pensionskasse. Solange die Liegenschaft nicht verwertet wird, sind keine unmittelbaren Leistungskürzungen oder Steuerfolgen zu erwarten.

Sie können bis zum Referenzalter alle fünf Jahre einen Betrag zur Finanzierung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) verpfänden. Falls Sie verheiratet sind, ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig.

 

 

Teilungsregelung

Bei einer Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Kapitalien auf Freizügigkeitskonten oder -policen müssen auch geteilt werden. Die Pensionskassengelder werden in der Regel nicht bar ausbezahlt, da sie in der beruflichen Vorsorge verbleiben müssen. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Guthaben an die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice einer Versicherung des geschiedenen Ehegatten überwiesen worden sind.

Vorgehensweise

Zur Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung benötigt die Pensionskasse folgende Angaben

  • das Datum der Zivilheirat
  • das voraussichtliche Datum der Scheidung

Die Pensionskasse bestätigt die Durchführbarkeit einer Teilung. Sie überweist die Austrittsleistung aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils des Gerichts, welches Informationen über die Höhe des zu übertragenden Betrages und die Zahlungsadresse enthält. Durch die Überweisung der Teilaustrittsleistung entstehen Leistungskürzungen.

Damit die zu teilende Austrittsleistung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils übertragen werden kann, ist die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Scheidungsurteils durch ein Schweizer Gericht erforderlich.

Falls Sie unsere Pensionskasse verlassen (beim Wechsel des Arbeitgebers) bevor ein Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) eintritt, haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Grundlage für die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen ist das Freizügigkeitsgesetz (FZG). Dieses Gesetz gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Alter, Tod oder Invalidität Leistungen erbringen. Das Freizügigkeitsgesetz hat zum Ziel, den erworbenen Vorsorgeschutz einer versicherten Person aufrecht zu erhalten.

Erhalt des Vorsorgeschutzes

Ihre Freizügigkeitsleistung muss der beruflichen Vorsorge erhalten bleiben. Falls Sie einen neuen Arbeitgeber haben, übertragen wir Ihr Freizügigkeitsguthaben an die neue Vorsorgeeinrichtung Ihres zukünftigen Arbeitgebers. Sofern Sie nicht in absehbarer Zeit eine neue Anstellung annehmen, kann Ihr Freizügigkeitsguthaben an eine Freizügigkeitsstiftung (Freizügigkeitskonto) oder eine Lebensversicherungsgesellschaft (Freizügigkeitspolice) überwiesen werden.

Ausnahme des Vorsorgeschutzes

Eine Barauszahlung (Auszahlung auf Ihr Privatkonto) können Sie in folgenden Fällen beantragen:

  • wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen
  • wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen
  • wenn die Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag (Arbeitnehmeranteil) beträgt.

Bei verheirateten Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft muss der Ehegatte resp. der eingetragene Partner der Auszahlung schriftlich zustimmen.

Auszahlung bei Ausreise ins Ausland (EU/EFTA)

Die bedeutendste Auswirkung des EU-Rechts auf die berufliche Vorsorge betrifft die Einschränkung der Barauszahlung bei Ausreise ins Ausland. Nach dem EU-Recht ist eine Beitragsrückvergütung bei Ende der obligatorischen Versicherung in einem Land nicht zulässig, soweit die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiter versicherungspflichtig ist.

Besteht das Vorsorgeguthaben einer Person aus Leistungsansprüchen aus der obligatorischen und aus der ausserobligatorischen Vorsorge, so kann nur die Leistung aus der obligatorischen Vorsorge nicht mehr bar bezogen werden. Ist nur einer der oben genannten Punkte nicht erfüllt, so kann das ganze Guthaben bei der Ausreise ins Ausland noch bar bezogen werden.

Ist die Barauszahlung nicht möglich, so verbleibt das Guthaben in der Schweiz auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice). Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter bzw. frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter wird das Guthaben an die Person ausbezahlt. Es findet kein Transfer des Guthabens aus beruflicher Vorsorge in die ausländische Sozialversicherung statt.

 

Die ordentlichen Altersleistungen beginnen für Männer und Frauen nach Vollendung des 65. Altersjahres; es sei denn, Sie entscheiden sich für eine vorzeitige Pensionierung. Aufgrund Ihres angesparten Alterskapitals wird Ihnen die Pensionskasse eine lebenslängliche Altersrente ausbezahlen.

Vorzeitige Pensionierung

Versicherte können ihre vorzeitige Alterspensionierung zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr wählen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung reduziert sich die Altersrente einerseits aufgrund des tieferen Umwandlungssatzes, andererseits infolge des geringeren Alterssparkapitals. Da der Sparprozess vorzeitig beendet wird, werden weniger Sparbeiträge geleistet, und der Zinseszinseffekt kommt nicht voll zum Tragen. Möchten Sie keine Rentenreduktion aufgrund der vorzeitigen Pensionierung, können Sie Ihre vorzeitige Pensionierung bereits im Voraus über das Zusatzkonto vorfinanzieren.

Bitte beachten Sie, dass eine vorzeitige Pensionierung dem Arbeitgeber unter Einhaltung der entsprechenden Fristen (gemäss AAB der Zürcher Kantonalbank) mitgeteilt werden muss.

Umwandlungssätze

Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Sparguthaben im Zeitpunkt des Altersrücktritts mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Die Berechnung beruht auf den Generationentafeln, welche für jeden Jahrgang eine andere Lebenserwartung berücksichtigt. Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die aktuellen Umwandlungssätze des entsprechenden Pensionierungsalters.

 

Alter  

1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970
58               3,68 3,67 3,66 3,64 3,63
59             3,77 3,76 3,75 3,74 3,73 3,72
60           3,88 3,87 3,85 3,84 3,83 3,82 3,81
61         3,99 3,97 3,96 3,95 3,94 3,92 3,91 3,90
62       4,10 4,09 4,08 4,06 4,05 4,04 4,02 4,01 4,00
63     4,23 4,21 4,20 4,19 4,17 4,16 4,14 4,13 4,12 4,10
64   4,36 4,35 4,33 4,32 4,30 4,29 4,27 4,26 4,24 4,23 4,22
65 4,51 4,49 4,47 4,46 4,44 4,43 4,41 4,39 4,38 4,36 4,35 4,34
66 4,64 4,63 4,61 4,59 4,57 4,56 4,54 4,52 4,51 4,49 4,48 4,46
67 4,79 4,77 4,75 4,73 4,72 4,70 4,68 4,66 4,65 4,63 4,62 4,60
68 4,95 4,93 4,91 4,89 4,87 4,85 4,83 4,81 4,80 4,78 4,76 4,75
69 5,11 5,09 5,07 5,05 5,03 5,01 4,99 4,98 4,96 4,94 4,92 4,90
70 5,30 5,27 5,25 5,23 5,21 5,19 5,17 5,15 5,13 5,11 5,09 5,07

Die Umwandlungssätze werden unter Berücksichtigung des Jahrgangs und des effektiven Alters bei Pensionierung auf Monate genau interpoliert.

Kapitalbezug

Gehen Sie in Pension, können Sie einen Kapitalbezug von bis zu 100% Ihres Altersguthabens (Rentenplan, Zusatzkonto, Kapitalplan) tätigen. Die Anmeldung des Kapitalbezugs können Sie uns anhand des Formulars  mitteilen. Falls Sie einen Kapitalbezug aus dem Rentenplan und/oder Zusatzkonto vornehmen, müssen Sie uns das Formular bis spätestens einen Monat vor der Pensionierung zustellen zusammen mit einer beglaubigten Unterschrift des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Partners. Die Beglaubigung kann durch einen Notar oder die Gemeinde erfolgen. Beim Bezug des Kapitalplans bestehen keine Fristen.

Der Kapitalplan muss in Kapitalform bezogen werden. Nur allfällige Lücken im Rentenplan können im Zeitpunkt der Pensionierung mit einem Übertrag aus dem Kapitalplan gedeckt werden. Falls keine Lücken vorhanden oder diese bereits durch einen Übertrag aus dem Kapitalplan gedeckt sind und die aus dem Rentenplan resultierende Altersrente jedoch kleiner als die dreifache maximale AHV-Altersrente ist, kann das Kapitalkonto soweit übertragen werden, bis die Altersrente eine Höhe der dreifachen maximalen AHV-Altersrente erreicht.

Durch einen Kapitalbezug reduzieren sich Ihre jährliche Altersrente und allfällige Hinterlassenenrenten. Ziehen Sie einen Kapitalbezug in Erwägung, sollten Sie unter anderem folgende Punkte bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen:

  • Fixkosten (Budget, Lebenshaltungskosten usw.)
  • Zusatzeinkommen nach der Pensionierung (Vermögenserträge, AHV-Rente usw.)
  • Schulden (Hypothek, Kredite usw.)
  • Familienverhältnisse
  • steuerliche Belastung/Steuersätze

Optionale Reduktion der anwartschaftlichen Ehepartner- und Lebenspartnerrente auf 33%

Auf den Zeitpunkt der Pensionierung kann die anwartschaftliche Ehepartner- und Lebenspartnerrente von 60% auf 33% reduziert werden. Infolge der tieferen Anwartschaft steigt die Altersrente bei Pensionierung um 8%. Diese Option kann von allen Versicherten wahrgenommen werden.

Optionale Auszahlungsgrantie: Vorauszahlung 

Bei Pensionierung kann eine Vorauszahlung von 10 Jahresrenten verlangt werden, welche zum Zeitpunkt der Pensionierung als Kapitalleistung ausbezahlt wird. Die vorauszahlbaren Altersrenten werden mit dem technischen Zinssatz von 1,5% diskontiert, so dass bei der Pensionierung der 9,3fache Betrag der Jahresrente ausbezahlt wird. Der Beginn der Altersrente wird dadurch um 10 Jahre aufgeschoben. Mit dieser Option kann nach erfolgter Pensionierung frei über das ausbezahlte Kapital verfügt werden, 10 Jahre danach wird die nur geringfügig reduzierte Altersrente bzw. im Todesfall die Ehepartner- oder Lebenspartnerrente ausgerichtet.

Invalidität liegt vor, wenn Sie vor dem ordentlichen Pensionierungsalter im Sinne der Eidg. IV bleibend oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit aufweisen. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Sie, wenn Sie im Sinne der Eidg. IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

Der Anspruch beginnt nach Erschöpfung der Lohn- und Lohnersatzleistungen, welche mindestens 80% des entgangenen Lohns betragen, frühestens jedoch gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die IV. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen wird Ihnen eine Invalidenrente wie folgt ausgerichtet: 
Bei einem Invaliditätsgrad von 70% und mehr beträgt die Rentenberechtigung 100%, d.h. es besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht die Rentenberechtigung dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% entspricht die Rentenberechtigung 25% plus 2,5%-Punkte für jedes Grad, welches der Invaliditätsgrad
über 40% liegt. Die Invalidenrente entspricht bei voller Invalidität 70% des beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohns im Rentenplan und 50% des versicherten Lohns Risiko im Kapitalplan.

Nach Erreichen des Referenzalters entspricht die Invalidenrente der Altersrente, welche der Multiplikation des im Zeitpunkt des Referenzalters vorhandenen Sparguthabens mit dem gültigen Umwandlungssatz entspricht. Die Invalidenrente wird ergänzt durch allfällige Invaliden-Kinderrenten. Zudem gilt eine Prämienbefreiung der Sparprämie.

 

Im Todesfall wird an den hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartner eine Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente von 60% der versicherten Invalidenrente bzw. der bereits laufenden Alters- oder Invalidenrente aus dem Rentenplan und 40% des im Zeitpunkt des Todes versicherten Lohns Risiko ausgerichtet. Anstelle einer Rente aus dem Kapitalplan kann das vorhandene Sparguthaben im Kapitalplan als einmaliger Kapitalbetrag bezogen werden. Die Rente wird vermindert, wenn der überlebende Ehepartner/Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person.

Die Kürzung beträgt für jedes volle, zehn Jahre übersteigende Jahr 2% der Rente an Ehepartner/Lebenspartner. Erfolgt die Eheschliessung nach dem 65. Geburtstag, wird die Rente an Ehepartner/Lebenspartner allenfalls zusätzlich prozentual gekürzt bzw. entfällt der Anspruch mit Heirat nach dem 69. Geburtstag. Die Ehegatten-/Lebenspartnerrente wird ergänzt durch ein Todesfallkapital und durch Waisenrenten an rentenberechtigte Kinder. Das Todesfallkapital entspricht mindestens 75% der versicherten Invalidenrente aus dem Rentenplan.

Falls kein Anspruch auf eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente besteht, entspricht das Todesfallkapital dem im Zeitpunkt des Todes angesammelten Sparguthaben, mindestens jedoch 200% der versicherten Invalidenrente, vermindert um bereits bezogene Leistungen.


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