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AHV-Beitragspflicht

Während Ihrer Erwerbstätigkeit werden Ihnen vom Lohn automatisch die obligatorischen AHV-, IV- und EO-Beiträge abgezogen. Wenn Sie bereits vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter (Frauen: 64 Jahre; Männer: 65 Jahre) den dritten Lebensabschnitt geniessen, geht oft vergessen, dass Sie auch als nicht erwerbstätige Person ohne Erwerbseinkommen weiterhin der AHV-Beitragspflicht unterstehen.

Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge

Die zu entrichtenden jährlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge von Frühpensionierten variieren je nach finanzieller Situation zwischen CHF 514 und maximal CHF 25'700 pro Person. Bei Verheirateten betragen die jährlichen Beiträge maximal CHF 51'400 (Stand 2023).

Die teils kostenintensiven AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge rühren daher, dass bei Frühpensionierten nicht nur das 20-fache jährliche Renteneinkommen (z. B. Altersrente der Pensionskasse) zur Beitragsberechnung herangezogen wird, sondern auch die Höhe des Vermögens. Bei Verheirateten basieren die Nichterwerbstätigenbeiträge pro Person auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

 

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