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Teuerungsausgleich

Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 BVG angepasst, wenn und soweit die gesetzlichen Mindestleistungen, einschliesslich der gesetzlichen Teuerungsanpassungen, die reglementarischen Leistungen übersteigen. Mit dem Sanierungs- und Beteiligungskonzept der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank wird sichergestellt, dass sowohl die Versicherten als auch die Rentner von guten Vermögenserträgen profitieren können. Falls die Versicherten einen Zusatzzins erhalten, profitieren die Rentner in demselben Ausmass von zusätzlichen Leistungen, vorausgesetzt sie waren in der Vergangenheit nicht bessergestellt als die Versicherten. Bei der Ausrichtung der Rentenerhöhung soll berücksichtigt werden, dass die Rentner zu sehr unterschiedlichen Bedingungen in Rente gingen. Sie hatten unterschiedlich hohe Umwandlungssätze und erhielten bei Statutenanpassungen unterschiedliche Abfederungsmassnahmen. Sollte der Umwandlungssatz retrospektiv betrachtet zu tief gewesen sein, d.h. sollte die Performance der Pensionskasse mittel- oder langfristig höher sein als der im Umwandlungssatz eingerechnete technische Zins, soll das Beteiligungskonzept dies wieder ausgleichen.


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