Ihre Vorsorge auf einen Blick

Erfahren Sie, wie Ihre Vorsorge verwaltet wird, behalten Sie den Überblick über Ihre Zahlungen und bleiben Sie über aktuelle Informationen sowie Anpassungen informiert.

2’300+
Rentenbeziehende
CHF 103 Mio.
Laufende Rentensumme

Kennzahlen per 31.12.2025

Wichtige Informationen

Rentenzahlung

Nach der Pensionierung überweisen wir Ihnen Ihre Rente grundsätzlich am 23. Tag des Monats auf das von Ihnen angegebene Konto in der Schweiz, in der EU oder einem EFTA-Staat. Bitte teilen Sie uns eine allfällig neue Bankverbindung schriftlich mit. Bei Wohnsitz im Ausland wird je nach Land eine Quellensteuer fällig. Diese Steuer können Sie zurückfordern, falls ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und diesem Domizilland besteht. Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Dieses Merkblatt finden Sie auf der Website des Kantonalen Steueramts Zürich.

AHV-Beitragspflicht

Während Ihrer Erwerbstätigkeit werden Ihnen vom Lohn automatisch die obligatorischen AHV-, IV- und EO-Beiträge abgezogen. Wenn Sie bereits vor dem AHV-Referenzalter (Frauen: 64 Jahre [Jahrgang 1960]; Männer: 65 Jahre) den dritten Lebensabschnitt geniessen, geht oft vergessen, dass Sie auch als nicht erwerbstätige Person ohne Erwerbseinkommen weiterhin der AHV-Beitragspflicht unterstehen. Die zu entrichtenden jährlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge von Frühpensionierten variieren je nach finanzieller Situation zwischen CHF 530 und maximal CHF 26'500 pro Person. Bei Verheirateten betragen die jährlichen Beiträge maximal CHF 53'000 (Stand 2025). Die teils kostenintensiven AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge rühren daher, dass bei Frühpensionierten nicht nur das 20-fache jährliche Renteneinkommen (z. B. Altersrente der Pensionskasse) zur Beitragsberechnung herangezogen wird, sondern auch die Höhe des Vermögens. Bei Verheirateten basieren die Nichterwerbstätigenbeiträge pro Person auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

Teuerungsausgleich

Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 BVG angepasst, wenn und soweit die gesetzlichen Mindestleistungen, einschliesslich der gesetzlichen Teuerungsanpassungen, die reglementarischen Leistungen übersteigen. Mit dem Sanierungs- und Beteiligungskonzept der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank wird sichergestellt, dass sowohl die Versicherten als auch die Rentner von guten Vermögenserträgen profitieren können. Falls die Versicherten einen Zusatzzins erhalten, profitieren die Rentner in demselben Ausmass von zusätzlichen Leistungen, vorausgesetzt sie waren in der Vergangenheit nicht bessergestellt als die Versicherten. Bei der Ausrichtung der Rentenerhöhung soll berücksichtigt werden, dass die Rentner zu sehr unterschiedlichen Bedingungen in Rente gingen. Sie hatten unterschiedlich hohe Umwandlungssätze und erhielten bei Statutenanpassungen unterschiedliche Abfederungsmassnahmen. Sollte der Umwandlungssatz retrospektiv betrachtet zu tief gewesen sein, d.h. sollte die Performance der Pensionskasse mittel- oder langfristig höher sein als der im Umwandlungssatz eingerechnete technische Zins, soll das Beteiligungskonzept dies wieder ausgleichen.

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