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Todesfall

Beim Ableben eines Rentenbezügers, ist uns der Todefall von den Angehörigen zu melden und eine Kopie des Todesscheins einzureichen. Danach wird ein Anspruch auf allfällige Hinterlassenenleistungen geprüft.

Im Todesfall wird an den hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartner eine Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente von 60% der laufenden Alters- oder Invalidenrente aus dem Rentenplan ausgerichtet. Anstelle einer Invalidenrente aus dem Kapitalplan kann das vorhandene Sparguthaben im Kapitalplan als einmaliger Kapitalbetrag bezogen werden. Die Rente wird vermindert, wenn der überlebende Ehepartner/Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person.

Die Kürzung beträgt für jedes volle, zehn Jahre übersteigende Jahr 2% der Rente an Ehepartner/Lebenspartner. Erfolgt die Eheschliessung nach dem 65. Geburtstag, wird die Rente an Ehepartner/Lebenspartner allenfalls zusätzlich prozentual gekürzt bzw. entfällt der Anspruch mit Heirat nach dem 69. Geburtstag.

 


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